Abschnitt 57 - Zu § 11 Abs. 9:
Solche Einrichtungen sind z.B. Schnellschlussventile, die die weitere Zugabe von Stoffen oder Zubereitungen unterbrechen, oder Schnellentleerungseinrichtungen mit nachgeschalteten Auffangbehältern, um eine Verdünnung mit Wasser vornehmen zu können.