Abschnitt 53 - Zu § 11 Abs. 5:
Unter Gemischen von organischen Peroxiden mit Luft sind Gemische von Stäuben, Dämpfen, Gasen und Aerosolen mit Luft zu verstehen. Zur Beurteilung sind die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) heranzuziehen.