Abschnitt 49 - Zu § 10 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B., erfüllt, wenn erforderliche Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen so gestaltet und verlegt sind, dass bei einer Druck- oder Flammeneinwirkung keine Gefährdung der Versicherten im Bedienungsraum eintreten kann.
Siehe auch § 11 Abs. 7.