Abschnitt 48 - Zu § 10 Abs. 2:
In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Türen und Sichtfenster mit Zwangsverriegelungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, dass während der Produktion die Türen und Sichtfenster nicht geöffnet werden können.
In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Türen und Sichtfenster mit Zwangsverriegelungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, dass während der Produktion die Türen und Sichtfenster nicht geöffnet werden können.