Abschnitt 46 - Zu § 9 Abs. 2:
Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststofffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druck entlastungsrichtung zu berücksichtigen.
Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststofffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druck entlastungsrichtung zu berücksichtigen.