Abschnitt 43 - Zu § 7 Abs. 11:
Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist als ausreichend anzusehen, wenn
bei Lagerung in ortsbeweglichen Gebinden der Inhalt eines Gebindes, mindestens aber 10 % der Gesamtlagermenge der flüssigen organischen Peroxide,
bei Lagerung in ortsfesten Tanks mindestens der Inhalt des größten Tanks
aufgenommen werden kann.
Werden organische Peroxide gelagert, die mit Wasser nicht mischbar und spezifisch leichter als Wasser sind, müssen die Auffangräume mit geeigneten Einrichtungen zur Abscheidung von Wasser nach DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten; Benzinabscheider, Heizölabscheider" versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfalle funktionstüchtig und von geschützter Stelle bedienbar sein.