DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 38 - Zu § 7 Abs. 4:

Witterungseinflüsse, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, sind solche, die die Stoffe hinsichtlich ihrer thermischen Stabilität oder ihrer Homogenität sowie die Packstücke hinsichtlich ihrer mechanischen Stabilität beeinträchtigen können, z.B. starke Sonneneinstrahlung oder Regen.

Freilager brauchen nicht überdacht zu sein, wenn organische Peroxide gelagert werden, deren thermische Stabilität bei Temperaturen bis zu 80 °C gewährleistet ist und deren Verpackung entweder gegenüber Nässe und Wärme ausreichend stabil oder zusätzlich durch Abdecken, z.B. mit Planen, geschützt ist.

Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Dies setzt voraus, dass sie mindestens 1,5 m hoch ist.

Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.