DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 37 - Zu § 7 Abs. 2:

Bei nebeneinanderliegenden Räumen sind die Wände, bei übereinanderliegenden Räumen auch Böden oder Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 zu errichten, so dass zwischen diesen Räumen Sicherheitsabstände nach Anhang 1 nicht erforderlich sind.

Bei übereinanderliegenden Räumen ist die Außenwand oberhalb von Druckentlastungsflächen in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 zu errichten.