DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 33 - Zu § 5 Abs. 13:

Dies bedeutet, dass als Raumheizung Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen zulässig sind. Heizungen mit freiliegenden glühenden Teilen sowie Gas- und Ölbrenner sind danach nicht zulässig.

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden durch:

  • Regelung der Raumtemperatur über die Heizleistung oder Thermostat,

  • solche Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen, dass eine Berührung mit dem Lagergut ausgeschlossen ist,

  • Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandshaltung.

Diese Forderung schließt ein, dass die Heizkörper eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen und die Heizkörper mit einem Anstrich versehen sind, der Staubablagerungen leicht erkennen lässt.