DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 28 - Zu § 5 Abs. 7:

Der Brandschutzbereich kann verringert werden, wenn die organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen vor direkter Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmeeinstrahlung geschützt sind. Er kann ganz entfallen vor Wänden, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102-2 entsprechen.

Die Kennzeichnung des Brandschutzbereiches ist insbesondere erforderlich, wenn durch diesen Bereich innerbetriebliche Verkehrswege führen. Für die Kennzeichnung ist das Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gemäß Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) zu verwenden.