Abschnitt 27 - Zu § 5 Abs. 6:
Solche geeigneten Ersatzmaßnahmen können z.B. verfahrenstechnische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen oder die Aufbewahrung in Kühltruhen sein.
Solche geeigneten Ersatzmaßnahmen können z.B. verfahrenstechnische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen oder die Aufbewahrung in Kühltruhen sein.