Abschnitt 25 - Zu § 5 Abs. 4:
Eine Verminderung der Gefahr kann z.B. durch Verwendung einer anderen Zubereitungsform oder Verpackung herbeigeführt werden.
Erleichternde Bedingungen können z.B. in der Verringerung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bestehen.