Abschnitt 23 - Zu § 5 Abs. 2:
Die Forderung nach Unterteilung ist erfüllt, wenn die Zwischenwände
mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen
und
mindestens 0,5 m seitlich vorgezogen werden, wenn sie an Druckentlastungsflächen anschließen,
um mindestens 0,5 m über Dach gezogen werden, wenn das Dach als Druck entlastungsfläche dient.
Ist außer einer Brandwirkung auch mit einer Druckwirkung zu rechnen, müssen die Zwischenwände so errichtet sein, dass sie auch der Druckwirkung widerstehen.
Siehe auch Abschnitte 4.2 und 5.2 des Anhanges 1.