DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 21 - Zu § 3 Abs. 5:

Beim Herstellen, auch beim Be- oder Verarbeiten eines organischen Peroxides werden verschiedene Betriebszustände durchlaufen. Ein Wechsel eines Betriebszustandes tritt besonders dann ein, wenn sich die Art oder die Konzentration des organischen Peroxides in der Reaktionsmischung, der Aggregatzustand, die Temperatur, Produktmenge oder die apparativen Bedingungen durch die verfahrenstechnischen Schritte ändern.

Von den verschiedenen Betriebszuständen können somit unterschiedliche Gefährdungen verursacht werden. Hieraus ergibt sich, dass die Zwischenprodukte in den jeweiligen Betriebszuständen oft nicht durch die Gefahrgruppe des jeweiligen organischen Peroxides in seiner Versandpackung charakterisiert werden.

Zur Prüfung der Gemische auf explosionsgefährliche Eigenschaften können die Verfahren verwendet werden, die in den "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria" (Handbuch Prüfungen und Kriterien), Part II der Vereinten Nationen veröffentlicht sind.

Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfallverordnung, in denen organische Peroxide oberhalb der in Anhang I Störfallverordnung genannten Mengenschwellen gehandhabt oder gelagert werden, ist ein Sicherheitskonzept nach § 8 bzw. ein Sicherheitsbericht nach § 9 Störfallverordnung zu erstellen. Diese müssen auch die in dieser Vorschrift angesprochene Fragen beantworten.