Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1 bis 3:
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.