DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 17 - Zu § 3 Abs. 1:

In Anhang 2 sind die organischen Peroxide aufgelistet, für die unter Berücksichtigung der Verpackung eine Zuordnung zu Gefahrgruppen bereits erfolgt ist. Für Tanks ist eine Einzelbetrachtung erforderlich. Bezüglich noch nicht zugeordneter organischer Peroxide siehe Absätze 2 und 3.

Maßgebend für die Einteilung der Gefahrgruppen ist insbesondere das Verhalten der organischen Peroxide beim Abbrand in der Versandpackung und die sich daraus ergebenden Gefahren.

Dabei musste unberücksichtigt bleiben, dass bei einer Zersetzungsreaktion organischer Peroxide in Gebäuden, insbesondere in Lagergebäuden, kein ausgedehnter Brand, sondern eine flammenlose Zersetzung unter Bildung brennbarer Gase und Dämpfe auftreten kann. Diese Zersetzungsprodukte sind in der Regel in der Lage, mit Luft explosionsfähige Gas/Luft- bzw. Dampf/Luftgemische zu bilden.

Für organische Peroxide (einschließlich ihrer Zubereitungen) der Gefahrgruppen OP I bis OP III, die einen Flammpunkt aufweisen und mit denen bei Temperaturen oberhalb des Flammpunktes umgegangen wird, ist die Einhalten besonderer Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Hier sind die §§ 43 und 44 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) zu beachten.

Organische Peroxide in reiner Form sind Flüssigkeiten oder feste Stoffe. Viele sind brandgefährlich; sie brennen mit großer Geschwindigkeit unter starker oder sehr starker Wärmeentwicklung ab. Manche organischen Peroxide besitzen auch explosive Eigenschaften im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Diese organischen Peroxide unterliegen den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes. Ihre Lagerung wird durch die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Eine Explosion kann durch thermische oder mechanische Beanspruchung ausgelöst werden. Aus der Zusammensetzung des organischen Peroxides kann nicht ohne besondere Kenntnisse auf den Gefährlichkeitsgrad geschlossen werden. Dieser wird im Allgemeinen vom Gehalt an aktivem Sauerstoff und durch die Art der peroxidischen Bindung bestimmt. Grundsätzlich nimmt die Gefährlichkeit mit sinkendem Gehalt an aktivem Sauerstoff ab. Durch Zusatz von Phlegmatisierungsmitteln, Wasser, inerten Feststoffen oder Lösemitteln lässt sich die Gefährlichkeit organischer Peroxide herabsetzen.

Einzelne Peroxide, z.B. das Acetonperoxid oder das Diacetylperoxid, sind in reinem Zustand hochempfindliche brisante explosive Stoffe. Andererseits sind organische Peroxide bekannt, die auch in reinem Zustand nicht explosionsfähig sind, z.B. Dilauroylperoxid.

Organische Peroxide sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie beginnen bei einer für jedes Produkt und jede Stoffmenge bestimmbaren Temperatur sich in gefährlichem Maße unter Wärmeentwicklung zu zersetzen (Zersetzungstemperatur unter Wärmestau); siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 2. Einige organische Peroxide können schon bei Temperaturen weit unter Raumtemperatur in nicht aufhaltbare, stürmische Zersetzung übergehen. Dabei kann es im offenen Gefäß zur Verpuffung bzw. bei entsprechender Verdämmung zur Explosion kommen.

Besonders stürmisch und plötzlich tritt eine Zersetzung ein, wenn organische Peroxide mit katalytisch oder reduzierend wirkenden Stoffen verunreinigt werden. Besonders wirksam sind die so genannten Beschleuniger. Die bekanntesten zusammen mit organischen Peroxiden technisch genutzten Beschleuniger sind tertiäre Amine, Polyamine und Salze von Schwermetallen, wie Eisen, Mangan und besonders Kobalt und Vanadin. Eine Zerfallsreaktion kann aber auch z.B. durch Sulfinsäure, Merkaptane, Dithionite, Sulfite, starke Säuren, Alkalien, aktive Erden ausgelöst und begünstigt werden.

Unabhängig von den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Hersteller oder Einführer organische Peroxide entsprechend ihren Eigenschaften nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen.