Abschnitt 102 - Zu § 29 Abs. 3:
Hierdurch sollen unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen verhindert werden. Besonders gefährlich wäre die Zugabe von beschleunigerhaltigen Abfällen.
Hierdurch sollen unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen verhindert werden. Besonders gefährlich wäre die Zugabe von beschleunigerhaltigen Abfällen.