DGUV Vorschrift 13 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Organische Peroxide

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Abschnitt 99 - Zu § 28 Abs. 3:

Die Notwendigkeit, nicht verbrauchte organische Peroxide an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen zu müssen, wird insbesondere bei kühl zu haltenden organischen Peroxiden vorteilhaft dadurch vermieden, dass stets nur die zum Verbrauch benötigten Mengen bereitgehalten werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).