DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 6 - Abstände zu innerbetrieblichen Verkehrswegen

Vor Druckentlastungsflächen von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden der Gruppe OP I und OP II umgegangen wird, muß zu innerbetrieblichen Verkehrswegen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten sein. Dies gilt nicht für Verkehrswege, die ausschließlich für den betriebstechnischen Ablauf in diesen Gebäuden notwendig sind.