§ 35 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 gelten nicht für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 gelten nicht für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.