DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 26 - Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide mit anderen Stoffen oder Materialien nur zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrerhöhung nicht eintreten kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nicht zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden mit Gütern der folgenden Klassen des IMDG-Code deutsch:

Klasse 2-Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse 3-Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse 4.2-Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3-Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1-Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 6.1-Giftige Stoffe
Klasse 6.2-Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7-Radioaktive Stoffe
Klasse 8-Ätzende Stoffe

sowie mit Schwermetallverbindungen oder Aminen und deren Zubereitungen.

(3) Werden organische Peroxide verschiedener Gefahrgruppen zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt, hat der Unternehmer die Gesamtmenge der organischen Peroxide aller Gefahrgruppen und für die Ermittlung der Abstände diejenige Gefahrgruppe zugrundezulegen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Gefahrgruppe OP III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten kann. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV bleiben unberücksichtigt.

(4) Beim Zusammenlagern oder gemeinsamen Abstellen von organischen Peroxiden mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1 oder brennbaren Materialien hat der Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers oder Abstellplatzes ausreichen oder zu erhöhen sind.