DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 25 - Aufbewahren

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nur an dafür vorgesehenen Plätzen und in Versandpackung aufbewahrt werden. Aus betrieblichen Gründen dürfen organische Peroxide auch in anderen Behältnissen aufbe- wahrt werden, wenn diese so verschlossen und beschaffen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und organische Peroxide nicht nach außen gelangen können. Solche vom Betrieb bestimmten Verpackungen sind den Versandpackungen gleichgestellt, soweit die organischen Peroxide in diesen Verpackungen den gleichen Gefahrgruppen zugeordnet werden können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versandpackungen oder sonstige Behältnisse so gestellt oder gestapelt werden, daß

  • sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,

  • sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden,

  • ihre sichere Handhabung möglich ist

    und

  • die zur Aufrechterhaltung der Stabilität der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie organische Peroxide, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, nicht im Freien gelagert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kleine Mengen organischer Peroxide nur an geeigneten, vom Unternehmer festgelegten Orten aufbewahrt werden.

(5) Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide an bestimmten geeigne ten Orten, jedoch nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten Höchstmengen in kg, für deren Einhaltung der Unternehmer zu sorgen hat:

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(6) Das Abstellen kleiner Mengen organischer Peroxide an geeigneten Orten außerhalb eines Abstellraumes oder eines Lagers darf der Unternehmer nur bis zu folgenden Höchstmengen zulassen:

-Gefahrgruppe OP Ia:nicht zulässig
-Gefahrgruppe OP Ibbis 20 kg
-Gefahrgruppe OP II und IIIbis insgesamt 60 kg

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen organische Peroxide nur in einer Menge bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Arbeitsplätzen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, selbstentzündliche oder andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, nur in Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.