DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 22 - Betrieb von Fahrzeugen zum Transport

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Transport organischer Peroxide nur geeignete Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge eingesetzt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch den Betrieb der Fahrzeuge nach Absatz 1 und die festgelegten Fahrwege sichergestellt ist, daß die organischen Peroxide nicht entzündet oder zersetzt und die Versicherten dadurch nicht gefährdet werden können.