§ 19 - Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
- 1.
die auftretenden Gefahren und die zu ihrer Abwendung zu treffenden Maßnahmen
und
- 2.
das Verhalten nach Unfällen und bei Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.