DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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§ 18 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen aufzustellen, die Angaben enthalten über:

1.das Verhalten und die Gefahren beim Umgang mit organischen Peroxiden sowie das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen,
2.Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der einzuhaltenden Temperaturen bei der Lagerung und Maßnahmen zu deren Überwachung,
3.die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarmplan, Brandbekämpfungsplan),
4.die Handhabung von Betriebseinrichtungen, sofern eine falsche Handhabung einen Gefahrzustand herbeiführen kann,
5.das An- und Abfahren, insbesondere bei kontinuierlich betriebenen Anlagen,
6.das Befördern von organischen Peroxiden,
7.die Probenahme aus Gebinden oder Tanks nach § 20 Abs. 3,
8.Maßnahmen zur Ersten Hilfe
und
9.fachgerechte Abfallbeseitigung.

(2) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.