DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 17 - Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf für den Umgang mit organischen Peroxiden nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist

    und

  3. 3.

    die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für die Durchführung von Arbeiten, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu erwarten ist.

(4) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.