DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

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Organische Peroxide
(bisher: BGV B4)

(bisher VBG 58)

Stand der Vorschrift: Oktober 1993 1

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Gruppeneinteilung, Prüfung und Zuordnung organischer Peroxide
Gruppeneinteilung, Prüfung und Zuordnung organischer Peroxide3
IV.
Bau und Ausrüstung
Allgemeines4
A.
Anordnung, Bauweise und bauliche Einrichtungen der Gebäude, Räume und Freianlagen
Allgemeine Anforderungen5
Abstände zu innerbetrieblichen Verkehrswegen6
Lager7
Abstellräume8
Gebäude und Räume für das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Vernichten9
Öffnungen in Trennwänden10
B.
Betriebsanlagen und -einrichtungen
Allgemeine Anforderungen11
Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen12
Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen13
Fahrzeuge zum Transport14
Feuerlöscheinrichtungen15
V.
Betrieb
Allgemeines16
Beschäftigungsbeschränkungen17
Betriebsanweisungen18
Unterweisung der Versicherten19
Zulässige Arbeiten, Vermeiden gefährlicher Arbeitsweisen20
Nutzung innerbetrieblicher Verkehrswege in Gefahrbereichen21
Betrieb von Fahrzeugen zum Transport22
Benutzen von Geräten und Werkzeugen23
Rauchverbot, Ausschluß von Zündquellen24
Aufbewahren25
Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen26
Roh- und Hilfsstoffe27
Anforderungen an die Sauberkeit beim Umgang mit organischen Peroxiden28
Beseitigen und Vernichten von organischen Peroxiden bzw. peroxidhaltigen Abfällen29
Instandhaltungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten30
Verhalten bei gefährlichen Zersetzungen, Bränden und Explosionen31
Erste Hilfe32
VI.
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen33
VII.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten34
VIII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen35
IX.
Inkrafttreten
Inkrafttreten36

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.