DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder

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§ 6 - Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche

(1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren.

(3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicherheit auf andere Art gewährleistet wird.

(5) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebes von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen erhöhter Exposition nur hierzu befugte Personen tätig werden, wenn

  • durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die für Kurzzeit- und Teilkörperexposition geltenden zulässigen Werte nicht überschritten werden

    oder

  • persönliche Schutzausrüstungen (siehe § 8) benutzt werden, die eine unzulässige Exposition verhindern.

(7) Der Unternehmer hat Gefahrbereiche zu kennzeichnen und durch dauerhafte Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten können. In abgeschlossenen Betriebsstätten, zu denen nur befugte Personen Zugang haben, ist eine Kennzeichnung des Gefahrbereiches ausreichend.

(8) Ist ein Gefahrbereich von der Betriebsweise der Anlage abhängig, so hat der Unternehmer durch ständige Kontrolle sicherzustellen, dass Versicherte nicht unzulässigen Expositionen ausgesetzt sind.

(9) Ist ein Gefahrbereich nicht eindeutig zu bestimmen oder zeitlichen Änderungen unterworfen, so hat der Unternehmer durch wiederholte Messungen der EM-Felder im Arbeitsbereich sicherzustellen, dass für die Versicherten keine unzulässige Exposition besteht.

(10) Abweichend von Absatz 7 dürfen Versicherte in Gefahrbereichen tätig werden, wenn durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen eine unzulässige Exposition ausgeschlossen ist.