Abschnitt 6 - Zu § 3 Abs. 6:
Die Übernahme der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Vorschrift bedeutet nicht, daß sich die Unternehmen einem überbetrieblichen Dienst anschließen müssen (kein Anschlußzwang im Sinne des § 719a Reichsversicherungsordnung (RVO)).