Abschnitt 5 - Zu § 3 Abs. 4:
Der ermächtigte Arzt ist zu statistischen Angaben verpflichtet. Ist nach den Arbeitsplatzverhältnissen anzunehmen, daß Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind und liegt der Berufsgenossenschaft die Mitteilung über Vorsorgeuntersuchungen nicht vor, so wird die Berufsgenossenschaft ergänzende Informationen verlangen.