DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 3 - Zu § 3 Abs. 2:

Die Pflicht des Unternehmers, die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen wie auch die Kosten zu tragen, kann von der Berufsgenossenschaft abgelöst werden.

Zu den Kosten gehören auch Fahrt- und Lohnausfallkosten im Zusammenhang mit der Untersuchung durch den ermächtigten Arzt, wenn der Versicherte einer entsprechenden Anweisung des Unternehmers gefolgt ist.

Hinsichtlich nachgehender Untersuchungen gilt:

  • Bei nachgehenden Untersuchungen, die vom Unternehmer zu veranlassen sind, trägt dieser die Kosten.

  • Veranlaßt die Berufsgenossenschaft, nachdem der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, nachgehende Untersuchungen, so trägt sie die Kosten.

  • Besonderheiten gelten bei nachgehenden Untersuchungen, die von der Zentralen Erfassungsstelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) bei der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Oblatterwallstraße 18, 86153 Augsburg, veranlaßt werden. Die Erfassungsstelle veranlaßt nachgehende Untersuchungen bereits bei noch bestehendem Beschäftigungsverhältnis. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft.