Anhang 1.1 - Nachuntersuchungsfristen im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergversorgung (GesBergV) vom 31. Juli 1991
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.