DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 28 - Zu § 15 Abs. 4:

Die gemeinsamen Bestimmungen des Abschnitts II gelten sinngemäß auch für nachgehende Untersuchungen (§§ 6, 8 bis 12). Da der Versicherte bei nachgehenden Untersuchungen nicht mehr Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz ausübt, an denen die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten ist, kann die ärztliche Bescheinigung sich auf die Nachweise beschränken, daß eine Untersuchung stattgefunden hat und zu welchem Datum die nächste nachgehende Untersuchung stattfinden soll.

Der ermächtigte Arzt ist nicht gehindert, dem Versicherten Empfehlungen zu erteilen, wenn Bedenken aus der aktuellen Arbeitsplatzsituation erwachsen oder wenn der Gesundheitszustand des Versicherten dies erfordert.

Ein Muster der ärztlichen Bescheinigung bei nachgehender Untersuchung ist als Anhang 4 beigefügt.