Abschnitt 27 - Zu § 15 Abs. 3:
Das besondere Verfahren der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, bleibt unberührt. Die Zentrale Erfassungsstelle veranlaßt die nachgehende Untersuchung, wenn ihr eine Abmeldung vorliegt, auch wenn der Versicherte noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.