DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 25 - Zu § 15 Abs. 1:

Nachgehende Untersuchungen sind wegen der langen Latenzzeit erforderlich, wenn ein Versicherter nicht mehr Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausübt. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Berufsleben.

Auf die einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.B. G 1.2, G 4, G 8, G 15, G 16, G 32, G 33, G 36, G 38, G 40, G 44) wird hingewiesen.

Die nachgehenden Untersuchungen werden ebenso wie die Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen in der Vorsorgekartei erfaßt (siehe § 11).