DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 20 - Zu § 12 Abs. 1:

Der ermächtigte Arzt bescheinigt das Untersuchungsergebnis nach den in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verwendeten Kriterien:

  • keine gesundheitlichen Bedenken,

  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen,

  • befristete gesundheitliche Bedenken,

  • gesundheitliche Bedenken.

Die Weiterbeschäftigung des Versicherten auf seinem bisherigen, ihn gefährdenden Arbeitsplatz ist erst dann in Frage gestellt, wenn alle zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen geprüft worden sind und die Bedenken auch durch medizinische Maßnahmen nicht ausgeräumt werden können.