Abschnitt 16 - Zu § 10 Abs. 4:
Der Unternehmer oder der Versicherte kann bei Untersuchungen, die nach Anlage 1 in der Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben sind, eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 32 Gefahrstoffverordnung herbeiführen. Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.