DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 15 - Zu § 9 Abs. 3:

Die Berufsgenossenschaft ist auch in den Fällen zu unterrichten, bei denen die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Dieser Unterrichtung muß der Versicherte zustimmen. Dem ermächtigten Arzt steht zur Mitteilung das Formblatt "Vorschlag für Mitteilung nach § 3 BeKV" zur Verfügung. Folgende Maßnahmen der Prävention können in Betracht kommen:

  • technische und organisatorische Maßnahmen, z.B. Absaugvorrichtungen, Kapselung von Maschinen, räumliche Absonderung gefährdeter Bereiche;

  • persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. Gehörschutz, Hautschutz;

  • vorbeugende Heilbehandlung;

    Neben einer Behandlung expositionsverursachter Befunde, die noch keine Berufskrankheit darstellen, kommt auch eine Behandlung anderer Befunde in Betracht, wenn durch sie bei weiterer Exposition die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht.

  • Maßnahmen der Berufshilfe, die von Hilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichen können.

Bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung ist auch die zuständige Behörde zu unterrichten. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.