Abschnitt 13 - Zu § 9 Abs. 1 Nr. 3:
Der ermächtigte Arzt kann seine gesundheitlichen Bedenken zurückstellen ("keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen"; siehe Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen), insbesondere wenn auf den Einzelfall bezogen
- 1.
die Nachuntersuchungsfristen verkürzt,
- 2.
Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes getroffen
oder
- 3.
persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
Auch für diese Fälle gilt die Mitteilungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat (§ 12 Abs. 3).
Schriftliche Beratungen bei gesundheitlichen Bedenken im Bezug auf die Tätigkeit, die Anlaß zur Untersuchung war, können sein:
ärztliche Verhaltensempfehlungen,
Empfehlungen bestimmter medizinischer Maßnahmen
sowie
Aufforderung, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.