DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 13 - Zu § 9 Abs. 1 Nr. 3:

Der ermächtigte Arzt kann seine gesundheitlichen Bedenken zurückstellen ("keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen"; siehe Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen), insbesondere wenn auf den Einzelfall bezogen

  1. 1.

    die Nachuntersuchungsfristen verkürzt,

  2. 2.

    Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes getroffen

    oder

  3. 3.

    persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Auch für diese Fälle gilt die Mitteilungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat (§ 12 Abs. 3).

Schriftliche Beratungen bei gesundheitlichen Bedenken im Bezug auf die Tätigkeit, die Anlaß zur Untersuchung war, können sein:

  • ärztliche Verhaltensempfehlungen,

  • Empfehlungen bestimmter medizinischer Maßnahmen

    sowie

  • Aufforderung, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.