DGUV Vorschrift 6 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 12 - Zu § 8:

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen werden von den Berufsgenossenschaften in Abstimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Antrag Ärzte ermächtigt. Die Ermächtigungen werden für jeden Gefahrstoff und für jede gefährdende Tätigkeit gesondert ausgesprochen. Ermächtigungsvoraussetzung ist unter anderem, daß der Arzt sich verpflichtet, Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sowie die Anerkennung der Gebühren nach Leitnummer 71 Abs. 2 nach Punktwert und den Betrag zur formularmäßigen Berichterstattung des Abkommens zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern ("Ärzteabkommen"). Zugleich verpflichtet sich der Arzt, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bezüglich des Untersuchungsergebnisses einzuhalten, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die Meldepflichten einzuhalten und die notwendige Statistik zu erstellen. Die Ermächtigung von Ärzten nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung obliegt ausschließlich der staatlichen Behörde.