Abschnitt 10 - Zu § 6 Abs. 1:
Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.
Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.