DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Persönliche Schutzausrüstungen

§ 8

Persönliche Schutzausrüstungen

3.6.1

(1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn bei ihrer Benutzung keine unzulässige Exposition auftreten kann. Hierzu gehören sowohl eine Prüfung durch den Benutzer auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel vor der Anwendung als auch eine regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen im Hinblick auf die Beschaffenheitsanforderungen, eventuell durch eine entsprechende Prüfstelle.

Nicht für alle Anwendungsfälle sind persönliche Schutzausrüstungen verfügbar. Für elektrische Felder sind Schutzausrüstungen mit unterschiedlichen Dämpfungsfaktoren im gesamten Frequenzbereich erhältlich. Persönliche Schutzausrüstungen stehen für magnetische Felder nur eingeschränkt zur Verfügung, da diese für Frequenzen unterhalb ca. 10 MHz keine Schutzwirkung haben. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen ist zu prüfen, ob der frequenzabhängige Dämpfungsfaktor die Schutzfunktion gewährleistet.

Beispiele:

  • Metallisierte oder leitfähige Anzüge zum Arbeiten auf Potential in Hochspannungsanlagen.

  • Schutzkleidung für hochfrequente EM-Felder. Siehe hierzu DIN 32780-100 "Schutzkleidung; Teil 100: Schutz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz bis 1 GHz; Anforderung und Prüfung".

  • Mikrowellen-Schutzbrillen.

3.6.2

(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Dies ergibt sich aus § 15 Arbeitsschutzgesetz und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).