DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Kennzeichnung und Abgrenzung

§ 7

Kennzeichnung und Abgrenzung

3.5.1

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach dieser Unfallverhütungsvorschrift deutlich erkennbar und dauerhaft durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgt.

Deutlich erkennbar bedeutet, dass diese von den entsprechenden Verkehrs- bzw. Arbeitswegen oder allen anderen Zugangsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Die dauerhafte Kennzeichnung verlangt, dass die Sicherheitszeichen nicht einfach entfernt oder durch Umgebungseinflüsse unkenntlich werden können.

Sicherheitszeichen sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) auszuführen.

Beispiele für Verbots-, Warn- und Hinweiszeichen in Expositionsbereichen siehe Anhang 4.

3.5.2

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Abgrenzungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift so ausgeführt sind, dass sie die erforderliche Sicherheit bieten.

3.5.3

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten nach § 15 ständige Abgrenzungen entfernt werden, sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen. Die zur Durchführung dieser Arbeiten nur vorübergehend angebrachten Abgrenzungen sind dagegen nach Beendigung der Arbeiten wieder zu entfernen. Erst danach dürfen die Anlagen vom Verantwortlichen wieder zum Betrieb freigegeben werden.

Bei Abgrenzungen ist zu unterscheiden, ob es sich um ständige Schutzeinrichtungen handelt, oder solche, die nur vorübergehend, z. B. zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, angebracht wurden.

3.5.4
Besondere Hinweise für Mobilfunkbasisstationen nach GSM-, TETRA oder UMTS-Standard

Für Mobilfunkanlagen nach GSM-, TETRA oder UMTS-Standard sind durch den Betreiber die Sicherheitsabstände zu bestimmen, in dem die Basiswerte nach Tabelle 1 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift sicher eingehalten werden. Üblicherweise beträgt bei Mobilfunkantennen der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung 50 cm. Werden andere Funkanwendungen am gleichen Standort betrieben, so ist die Überlagerung der EM-Felder bei der Ermittlung des Sicherheitsabstandes zu berücksichtigen.

Aus dem Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung R (Bild 1) ergeben sich in andere Richtungen auf Grund der Richtstrahlcharakteristik von Mobilfunkantennen folgende Sicherheitsabstände als Funktion von R.

Bild 1a: Sicherheitsabstände für Richtantennen
ccc_1173_bild01.jpg

Bei Rundstrahlantennen gilt der Sicherheitsabstand gleichmäßig um die Antenne:

Bild 1b: Sicherheitsabstände für Rundstrahlantennen
ccc_1173_bild02.jpg

Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss bei Überschreitung grundsätzlich gekennzeichnet werden. Der erforderliche Sicherheitsabstand muss dann auf einem Hinweiszeichen angezeigt werden. Die Größe des Warnzeichens ist dem Sicherheitsabstand gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) anzupassen.

Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn sich Versicherte in diesem Abstand ohne zusätzliche Hilfsmittel, z. B. Leiter, Gerüst, an den Antennen nicht aufhalten können. Andernfalls kann eine Kennzeichnung entfallen.

Eine Kennzeichnung der einzelnen Antennen ist nicht erforderlich, wenn eine Kennzeichnung im Zugangsbereich erfolgt.