DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche

§ 6

Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche

3.4.1

(1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren.

Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit und sind für den sicheren Betrieb von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde hat der Unternehmer die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche zu ermitteln.

Die Ermittlung darf durch Messung, Rechnung oder Übertragung der Werte vergleichbarer Anlagen unter Zugrundelegung der ungünstigsten Betriebsbedingungen vorgenommen werden.

Siehe Anhang 1 "Messverfahren".

Eine Dokumentation der Ergebnisse ist erforderlich, da die Möglichkeit einer Überprüfung gegeben sein muss.

Siehe auch Abschnitt 3.7 "Prüfung".

3.4.2

(2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren.

Siehe auch Abschnitt 3.2.4.

3.4.3

(3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen. Zum sicheren Betrieb von Anlagen, Maschinen und Geräten ist die Kennzeichnung der Bereiche erhöhter Exposition erforderlich.

Siehe Abschnitt 3.5.

3.4.4

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicherheit auf andere Art gewährleistet wird.

Wird durch eine geeignete Verriegelung verhindert, dass diese Bereiche zugänglich sind, kann eine Kennzeichnung entfallen. Dies gilt auch, wenn durch Konstruktion und Anordnung der Anlagenteile ein entsprechender Schutz erreicht wird.

Bei Mobilfunkbasisstationen siehe Abschnitt 3.5.4.

3.4.5

(5) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebes von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können.

Die Sicherung von Bereichen erhöhter Exposition, z. B. durch Seile, Ketten, Leisten, kann durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung sowie Unterweisung der Versicherten erreicht werden. In Sonderfällen kann es auf Grund besonderer Betriebsumstände erforderlich sein, solche Bereiche durch Verriegelungen oder Verschluss zu sichern.

3.4.6

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen erhöhter Exposition nur hierzu befugte Personen tätig werden, wenn

  • durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die für Kurzzeit- und Teilkörperexposition geltenden zulässigen Werte nicht überschritten werden

    oder

  • persönliche Schutzausrüstungen (siehe § 8) benutzt werden, die eine unzulässige Exposition verhindern.

Diese Bestimmung regelt das Betreten und den Zugang zu Bereichen erhöhter Exposition durch befugte Personen. Bei organisatorischen Maßnahmen ist zu empfehlen, eine angemessene Aufsichtführung zu gewährleisten.

Siehe auch Abschnitt 3.13.1 "Instandhaltung, Erprobung".

Sind organisatorische Maßnahmen nicht sicherzustellen, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen oder Maßnahmen an der Quelle vorzunehmen, z. B. Reduzierung der Leistung. Soweit erforderlich, ist abzuschalten.

3.4.7

(7) Der Unternehmer hat Gefahrbereiche zu kennzeichnen und durch dauerhafte Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten können. In abgeschlossenen Betriebsstätten, zu denen nur befugte Personen Zugang haben, ist eine Kennzeichnung des Gefahrbereiches ausreichend.

Das Sichern des Gefahrbereiches bedeutet, dass dieser Bereich abgegrenzt und unter Verschluss gehalten wird. Die Abgrenzung des Gefahrbereiches muss so weit entfernt erfolgen, dass der Gefahrbereich nicht erreicht werden kann.

Siehe DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".

Werden Verriegelungen benutzt, um den Zugang zu Gefahrbereichen zu verhindern, müssen die entsprechenden Sicherheitsschaltungen mindestens die Anforderungen der Kategorie 3 nach DIN EN 954-1 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze" erfüllen.

Kategorie 3 nach DIN EN 954-1 bedeutet:

Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen der Kategorie 3 müssen so gestaltet sein, dass ein einzelner Fehler in einem dieser Teile nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führt, also "Einfehlersicher" ist.

In abgeschlossenen Betriebsstätten ist eine Kennzeichnung durch Sicherheitszeichen und erforderlichenfalls Warnleuchten ausreichend, wenn nur befugte Personen Zugang haben und entsprechende organisatorische Maßnahmen dies sicherstellen.

3.4.8

(8) Ist ein Gefahrbereich von der Betriebsweise der Anlage abhängig, so hat der Unternehmer durch ständige Kontrolle sicherzustellen, dass Versicherte nicht unzulässigen Expositionen ausgesetzt sind.

Die ständige Kontrolle kann sich z. B. an der Betriebsweise der Anlage orientieren und entsprechend den Betriebsbedingungen kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei wechselnden Betriebsweisen ist insbesondere Abschnitt 3.5 zu beachten.

3.4.9

(9) Ist ein Gefahrbereich nicht eindeutig zu bestimmen oder zeitlichen Änderungen unterworfen, so hat der Unternehmer durch wiederholte Messungen der EM-Felder im Arbeitsbereich sicherzustellen, dass für die Versicherten keine unzulässige Exposition besteht.

Auf wiederholte Messungen kann verzichtet werden, wenn der Gefahrbereich unter Berücksichtigung aller bestimmungsgemäßen Betriebszustände gesichert ist.

3.4.10

(10) Abweichend von Absatz 7 dürfen Versicherte in Gefahrbereichen tätig werden, wenn durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen eine unzulässige Exposition ausgeschlossen ist.

Siehe auch Abschnitt 3.6.