DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Betriebsanweisungen

§ 5

Betriebsanweisungen

3.3.1

(1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Exposition durch EM-Felder hinweisen.

Hier wird der Unternehmer verpflichtet, für Anlagen, Maschinen und Geräte, die EM-Felder erzeugen, Angaben zu machen, die spezielle Kriterien dieser Felder berücksichtigen, auf besondere Gefahren hinzuweisen sowie die Verwendung von geeigneten Schutz- und Hilfsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.

In der Regel enthält die Betriebsanleitung des Herstellers (Benutzerinformation) wichtige Hinweise für die Erstellung der Betriebsanweisung. Für Erprobung, Inbetriebnahme und Instandhaltung ist gegebenenfalls diese entsprechend zu ergänzen, oder es sind eigene Festlegungen zu treffen, um diese Arbeiten sicher durchführen zu können.

Soweit erforderlich, sind im Bedienbereich einer Anlage Auszüge aus den Betriebsanweisungen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.

Beispiele für Betriebsanweisungen befinden sich in Anhang 5.

3.3.2

(2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.

Wesentliche Grundlage für eine sichere Betriebsweise ist, dass die Versicherten die in den Betriebsanweisungen für diese Anlagen, Maschinen und Geräte getroffenen Festlegungen beachten.

Siehe auch Abschnitt 3.8 "Unterweisung".