DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.13 - 3.13 Instandhaltung, Erprobung

§ 15

Instandhaltung, Erprobung

3.13.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nach den Festlegungen in der Betriebsanweisung durchgeführt werden.

Instandhaltung umfasst Wartung, Inspektion und Instandsetzung; siehe auch DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

Die Forderung nach einer Betriebsanweisung (siehe Abschnitt 3.3) ist begründet, da Instandhaltungsarbeiten in der Regel unter nicht betriebsmäßigen Abläufen vorgenommen werden. Die Betriebsanweisung sollte auch die Forderung enthalten, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, um Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicher durchführen zu können und die Versicherten speziell für diese Arbeiten unterwiesen sind.

3.13.2

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten im Bereich erhöhter Exposition nur unter entsprechender Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden.

Die Forderung nach einer entsprechenden Aufsicht ist in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) zu sehen. Eine entsprechende Aufsicht kann je nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Arbeiten bedeuten, dass eine Beaufsichtigung oder Aufsichtführung zu gewährleisten ist.

Die Aufsicht durch einen Sachkundigen bedeutet, dass dieser mitarbeiten darf, dies jedoch nur in dem Maße, dass er in der Aufsichtführung nicht behindert wird.

3.13.3

(3) Sind Instandhaltungsarbeiten im Gefahrbereich unumgänglich, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  1. -

    die EM-Felder durch Maßnahmen an der Quelle reduziert werden oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden

    und

  2. -

    im Gefahrbereich Versicherte vor Arbeitsbeginn eingewiesen und durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Beaufsichtigung bedeutet, dass zwingend eine zweite Person anwesend ist, die nicht mitarbeitet, sondern nur die mit den Arbeiten beschäftigten Personen beaufsichtigt und darauf achtet, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten sind. Die mit der Beaufsichtigung beauftragte Person darf nur Tätigkeiten ausführen, die sie in ihrer Beaufsichtigung nicht beeinträchtigt.

Aufsichtführender ist, wer die Arbeiten zu überwachen und für ihre sichere Durchführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.13.4

(4) Für Erprobungen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.