DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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Anhang 1 - Beispiel einer Anweisung "Grundsätze für Arbeiten unter Spannung"

1
Anwendungsbereich

Die freigegebenen Grundsätze für Arbeiten unter Spannung" gelten für alle Bereiche in unserem Unternehmen. Sie beschreiben Maßnahmen für von uns zugelassene Arbeiten unter Spannung durch Mitarbeiter des Unternehmens. Diese Grundsätze setzen die Forderungen aus berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, insbesondere der BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) und die einschlägigen Regeln der Technik um.

Die Anwendung dieser Grundsätze gilt nur für die im Unternehmen freigegebenen Arbeitsverfahren zum Arbeiten unter Spannung.

2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Grundsätze werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Arbeiten unter Spannung ist jede Arbeit, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.

  2. 2.

    Arbeitsanweisung ist ein betriebliches Dokument, das die Verhaltensmaßregeln für die Arbeit beschreibt.

  3. 3.

    Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehende Teile, in dem beim Eindringen ohne Schutzmaßnahme der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche Isolationspegel nicht sichergestellt ist.

  4. 4.

    Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.

  5. 5.

    Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.

  6. 6.

    Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

  7. 7.

    Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

  8. 8.

    Ausführender der Arbeiten unter Spannung ist eine Person, die berechtigt ist, Arbeiten unter Spannung auszuführen.

3
Allgemeine Festlegungen für Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung sind Tätigkeiten, bei denen ein Mitarbeiter mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeug, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berühren oder in die Gefahrenzone eindringen kann. Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, für die ein Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von benannten Mitarbeitern ausgeführt werden, die hierzu durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung zugelassenen Schutz- und Hilfsmittel sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten.

4
Arbeitsverfahren

Die für das Unternehmen freigegebenen Arbeitsverfahren sind in der Liste der Arbeitsverfahren "Arbeiten unter Spannung" gemäß Abschnitt 8 dieser Grundsätze aufgeführt.

Die anzuwendenden Arbeitsverfahren müssen jeweils in einer speziellen Arbeitsanweisung (Kenn-Nr. ...) beschrieben sein. Ist für die sichere Ausführung von umfangreichen und schwierigen Arbeiten unter Spannung die Einhaltung von bestimmten Arbeitsschritten oder Abläufen erforderlich, so sind diese in speziellen Detail-Anweisungen fest zu legen.

4.1
Arbeitsanweisungen

Entsprechend unseren Organisationsanweisungen müssen Arbeitsanweisungen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Benennung des freigegebenen Arbeitsverfahrens gemäß Abschnitt 8,

  • Ausschlusskriterien,

  • Anwendungsbereich (Einsatzbedingungen; Randbedingungen für die vorgesehenen Arbeiten),

  • Festlegung zum Arbeitsablauf,

  • erforderliche Mitarbeiter,

  • Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel,

  • persönliche Schutzausrüstungen,

  • Zusammenarbeit zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem,

  • Sicherheitshinweise/Notfallmaßnahmen,

  • schriftliche Auftragserteilung im Einzelfall.

5
Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

5.1
Ausbildung und Berechtigung zum Arbeiten unter Spannung

Die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung hat entsprechend der BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) zu erfolgen.

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind:

  • Qualifikation zur Elektrofachkraft mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Unternehmen,

  • Mindestalter 18 Jahre,

  • gesundheitliche Eignung; diese ist durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" nachzuweisen,

  • Erste-Hilfe-Ausbildung mit Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).

Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass der Mitarbeiter die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungsfreien Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen vertraut ist. Nur wenn diese Eignung vorliegt und vom Vorgesetzten die Zustimmung vorliegt, darf eine Anmeldung zur Schulung erfolgen.

In der Schulung sind die erforderlichen Inhalte entsprechend der Arbeitsverfahren so weit zu vermitteln, dass der Mitarbeiter dieses Arbeitsverfahren sicher anwenden kann.

Der erfolgreiche Abschluss der geschulten Arbeitsverfahren wird in einem Befähigungsnachweis dokumentiert und vom Ausbilder unterschrieben. Die Befähigung wird in den Pass "Arbeiten unter Spannung" eingetragen und dem Mitarbeiter nach Unterschrift durch den zuständigen Vorgesetzten ausgehändigt. Damit wird die Berechtigung erteilt, die bezeichneten Arbeiten auszuführen. Der Pass ist bei der Ausführung der Arbeiten unter Spannung mitzuführen.

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Mitarbeiter mit hinzukommenden Arbeitsverfahren unter Spannung beauftragt werden, für die sie nicht ausgebildet wurden, kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden.

5.2
Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Die zum Arbeiten unter Spannung befähigten Mitarbeiter sind mindestens jährlich über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Es ist eine Tagesordnung aufzustellen und die Mitarbeiter sind zwei Wochen vorher aufzufordern, Ergänzungen zu den Unterweisungsinhalten einzureichen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und im Pass "Arbeiten unter Spannung" einzutragen.

Der Vorgesetzte hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung festzustellen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten noch in ausreichendem Maße vorhanden ist. Als Ergebnis kann es erforderlich sein, eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen. Gründe für eine Wiederholungsschulung können z.B. sein

  • Fehlverhalten,

  • seltene Ausführung eines Arbeitsverfahrens,

  • Einführung neuer Werkzeuge, Betriebs-, Schutz- und Hilfsmittel.

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die turnusmäßige

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten",

  • Wiederholung der Ersthelferausbildung mit Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).

Die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ist durch eine angepasste Wiederholungsausbildung und unter Einbeziehung der betrieblichen Erfahrungen nach vier Jahren zu aktualisieren.

6
Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den in Abschnitt 8 festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von benannten Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Personalauswahl hat die anweisende Elektrofachkraft unter Beteiligung des Vorgesetzten. Die Festlegungen der zugehörigen Arbeitsanweisungen sind zu beachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten unter Spannung hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen über Art, Ort, Zeit der Arbeitsdurchführung abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich und muss bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten, sofern er auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung von einer sicheren Durchführung der Arbeiten ausgehen kann

Der Arbeitsverantwortliche muss vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Mitarbeiter erteilen.

Der Ausführende der Arbeiten unter Spannung ist zur Durchführung entsprechend der Arbeitsanweisung verpflichtet. Kann er eine sichere Arbeitsausführung nicht gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass sicherheitswidrige Anweisungen nicht erteilt werden dürfen. Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die eine sichere Durchführung der Arbeiten unter Spannung an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist, so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig.

Hinweis:

Die Funktionen des Anlagenverantwortlichen, des Arbeitsverantwortlichen und des Ausführenden können teilweise oder vollständig von einer Person wahrgenommen werden.

7
Besonderheiten bei der Durchführung von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung an Arbeitsplätzen

  • mit Explosionsgefahren,

  • mit Brandgefahren,

  • an denen erhöhte Gefahren auftreten können, z.B. durch Regen, Schnee, Sturm, Dunkelheit, Nässe, Hitze oder räumliche Enge,

sind nur mit Zustimmung des für diese Anlage Verantwortlichen, z.B. Brandschutzbeauftragter, erlaubt, soweit zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die speziellen Gefährdungen beseitigen.

Bei Gewitter dürfen an elektrischen Anlagen Arbeiten unter Spannung nicht begonnen werden. Ist der Arbeitsbeginn bereits erfolgt, müssen die Arbeiten unterbrochen werden.

8
Im Unternehmen zugelassene Arbeitsverfahren zum Arbeiten unter Spannung

  • Arbeiten an Freileitungen bis 1 kV,

  • Arbeiten an Straßenbeleuchtungsanlagen,

  • Arbeiten in Kabelnetzen an kunststoffisolierten Kabeln bis 1 kV,

  • Austauschen von NH-Sicherungsschaltleisten

  • Arbeiten in Niederspannungsanlagen der Sekundärtechnik,

  • Arbeiten in Installationsanlagen der Haustechnik bis 1 kV,

  • Arbeiten in Niederspannungsverteilungsanlagen bis 1 kV (Energieversorgungsanlagen bis einschließlich Hausanschlusskasten/Anschließen von Netzersatzanlagen/Prüfanlagen),

  • Anschluss von Ersatzstromerzeuger-Anlagen,

  • Nachfüllen von Isolieröl in Kabelendverschlüssen der Spannungsebenen ab 1 kV bis 36 kV,

  • Reinigen von Anlagen der Spannungsebenen von 1 kV bis 36 kV.