DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den vom Unternehmer festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von geeigneten Personen durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Personalauswahl hat die anweisende Elektrofachkraft (siehe Abschnitt 3.1.4.1). Die Festlegungen der zugehörigen Arbeitsanweisungen sind zu beachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten hat sich der Arbeitsverantwortliche (siehe Abschnitt 3.1.4.3) mit dem Anlagenverantwortlichen (siehe Abschnitt 3.1.4.2) über Art, Ort, Zeit und mögliche Auswirkungen auf die Anlage abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich und hat bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung zu erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten.

Der Arbeitsverantwortliche hat vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen, z.B. räumliche Enge, Regen, Gewitter, zu bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Personen erteilen.

Der Ausführende der Arbeiten ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend der Arbeitsanweisung durchzuführen. Kann er eine sichere Durchführung nicht oder nicht mehr gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach erneuter Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der Ausführende der Arbeiten darf nicht darf nicht angewiesen werden, die Arbeiten fortzusetzen, wenn die sichere Arbeitsdurchführung nicht gewährleistet werden kann.

Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die ein sicheres Arbeiten an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist, z.B. Isolatorenbruch, Sturm, Regen, Gewitter, Dunkelheit, so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig.

Hinweis:

Die Funktionen des Anlagen-, Arbeitsverantwortlichen und Ausführenden der Arbeiten unter Spannung können auch von einer Person wahrgenommen werden.