DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention

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Abschnitt 4.11 bis 4.13 - D. Persönliche Schutzausrüstungen

4.11 Bereitstellung

4.11.1

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 29 Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

Eignung und Auswahl

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler, Trainer und Übungsleiter für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201).

Anhörung

Der Unternehmer hat - unbeschadet der nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten - die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201).

4.11.2

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.

Zurverfügungstellung

Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind; sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt; weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.

Ausreichende Anzahl

Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paare Chemikalienschutzhandschuhe für einen Versicherten für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jeden Versicherten ihm zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

4.12 Benutzung

4.12.1

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 30 Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.

Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.

Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

4.12.2

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

4.13 Besondere Unterweisungen

4.13.1

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 31 Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann, dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.

Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.