DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Diese Bestimmung ergänzt auf Seiten der Versicherten § 9 der DGUV Vorschrift 1, nach der der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen.

Was "gefährliche Stellen" sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften.

Gefährliche Stellen sind z. B.:

  • Bereiche unter schwebenden Lasten, z. B. Krantransport,

  • Fahr- und Schwenkbereiche von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen, wie Hubarbeitsbühnen, Bagger,

  • unübersichtliche Verkehrs- und Transportbereiche,

  • Chemievorbereitungsräume und Maschinenwerkstätte in den Schulen.

Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.